AGB
Inhaltsübersicht
- Maschinen- und Ersatzteillieferungen
§1. Allgemeines
§2. Überlassene Unterlagen
§3. Preise und Zahlungen
§4. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
§5. Lieferzeit
§6. Gefahrenübergang und Abnahme
§7. Eigentumsvorbehalt
§8. Gewährleistung und Mängelrüge
§9. Urheberrechte - Reparatur- und Montagearbeiten
§1. Allgemeines
§2. Kostenvoranschlag
§3. Preise und Zahlungen
§4. Ablieferung
§5. Abnahme
§6. Eigentumsvorbehalt
§7. Versteckte Mängel - Allübergreifende Regelungen
§1. Haftung allgemein
§2. Anwendbares Recht
§3. Gerichtsstand
I. Maschinen- und Ersatzteillieferungen
§ 1. Allgemeines
- Allen Lieferungen und Leistungen der H.A.B. Service Center GmbH, im folgenden H.A.B. genannt, liegen diese Bedingungen zugrunde, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Die Lieferbedingungen der H.A.B. gelten ausschließlich und für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber. Die Verkaufsbedingungen des Auftraggebers werden dabei nicht zum Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der H.A.B. zustande.
- Unser Angebot ist freibleibend, sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes geregelt ist. Zwischenverkauf wird ausdrücklich vorbehalten.
- Sollten einzelne dieser Bedingungen rechtlich unwirksam sein, so bleiben der Auftrag des Auftraggebers und die anderen Bedingungen davon unberührt.
§ 2. Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen, Muster usw., behält sich H.A.B. Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn H.A.B. erteilt dem Auftraggeber eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung dazu. H.A.B. verpflichtet sich, vom Auftraggeber als vertraulich bezeichnete Informationen und Un-terlagen nur mit Zustimmung des Auftraggebers, Dritten zugänglich zu machen.
§ 3. Preise und Zahlungen
- Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk aus-schließlich Verpackung und zzgl. Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung und Fracht, der Versicherung und Verzollung werden gesondert in Rechnung gestellt.
- Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das Konto zu erfolgen, welches auf der Rechnung ausgewiesen ist. Bei Vorkassezahlungen ist das auf der Proformarechnung ausgewiesene Konto relevant.
- Die Zahlung hat entsprechend den vertraglich vereinbarten Zahlungsbedingungen zu erfolgen.
- Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig.
- Wenn nach dem Datum, an dem der Vertrag geschlossen worden ist, vier Monate verstreichen und die Erfüllung des Vertrages durch H.A.B. noch nicht abgeschlossen worden ist, darf eine Steigerung der preisbestimmenden Faktoren erfolgen. Unter preisbestimmenden Faktoren sind die folgenden zu verstehen: Materialpreissteigerungen, Tarifabschlüsse etc..
- Werden H.A.B. nach Auftragsannahme Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers aufkommen lassen, so ist H.A.B. berechtigt vor der Lieferung volle Zahlung oder eine entsprechende Sicherheitsleitung zu verlangen. Ist die Zahlungsfrist verstrichen, kann H.A.B. vom Vertrag zurücktreten. Hinweise auf eine Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers können die folgenden sein: Auskunft einer Bank, Aus-kunftei, eines mit dem Auftraggeber in Geschäftsbeziehung stehenden Unternehmens oder ähnliches. Ist die Lieferung bereits erfolgt, wird der fällige Rechnungsbetrag, abweichend von den Bestimmungen in Absatz 3. und ohne Rücksicht auf sonstige Vereinbarungen zur Zahlung fällig.
- Beanstandungen zu einer Rechnung müssen schriftlich und binnen 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung erfolgen.
§ 4. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Das Recht Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen steht dem Auftraggeber nur dann zu, wenn seine Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif und unbestritten ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 5. Lieferzeit
- Die Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Auftraggeber alle ihm obliegenden Pflichten, wie z.B. Beibringen der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, wenn H.A.B. die Verzögerungen zu vertreten hat. Sofern nicht ausdrücklich etwas vereinbart ist, gelten die Lieferfristen stets als annähernd.
- Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbe-lieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt H.A.B. sobald als möglich mit.
- Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk von H.A.B. verlässt oder die Versandbereitschaft angemeldet wurde. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung- der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Auftraggeber zumutbar.
- Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist H.A.B. berechtigt, den H.A.B. insoweit entstehenden Schaden, ein-schließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeit-punkt auf den Auftraggeber über, indem dieser in Annahme oder Schuldnerverzug geraten ist.
- Der Auftraggeber kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn H.A.B. die gesamte Lieferung endgültig unmöglich wird. Der Auftraggeber kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einem Auftrag die Ausführung nicht vollständig möglich ist und der Auftraggeber ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Auftraggeber den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zah-len.
- Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges ein oder ist der Auftraggeber für die-se Umstände allein oder zum größten Teil verantwortlich, bleibt der Auftraggeber zur Gegenleistung verpflichtet.
- Im Fall des von H.A.B. nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs haftet H.A.B für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von mindestens 0,5% aber maximal 5% des Lieferwertes.
- Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
§ 6. Gefahrenübergang und Abnahme
- Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers an diesen versandt, so geht mit der Absen-dung an den Auftraggeber, spätestens mit Verlassen des Werks bzw. Auslieferungslagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder welche der Vertragsseiten die Frachtkosten trägt.
- Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Annahme infolge von Umständen, die nicht auf H.A.B. zurückzuführen sind, geht die Gefahr am Tage der Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft auf den Auftraggeber über.
- H.A.B. räumt die Möglichkeit ein, auf Kosten des Auftraggebers eine Versicherung des Liefergegenstandes abzuschließen, die der Auftraggeber verlangt.
§ 7. Eigentumsvorbehalt
- H.A.B. behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sich H.A.B nicht ausdrücklich darauf beruft. H.A.B. ist berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen, wenn der Auftraggeber sich vertragswidrig verhält.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, ist H.A.B. vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die gelieferte Ware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, H.A.B. die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. §771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den entstandenen Ausfall.
- Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Auftraggeber vor der restlosen Bezahlung der Forderung von H.A.B. nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe gestattet, dass der Auftraggeber mit seinem Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt vereinbart, der dem zwischen Auftraggeber und H.A.B. entspricht. Die Forderung des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an H.A.B. in Höhe des vereinbarten Rechnungsendbetrages (zzgl. Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung berechtigt. Die Befugnis von H.A.B., die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. H.A.B. zieht die Forderung jedoch nicht ein, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Liegt letzteres vor, ist H.A.B. berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten und die sofortige Rückgabe der Ware zu verlangen.
- Aufgrund des Eigentumsvorbehaltes kann H.A.B. den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn der Auftraggeber vom Vertrag zurück getreten ist.
§ 8. Gewährleistung und Mängelrüge
- a. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seiner nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Unter der ordnungsgemäßen Rügepflicht ist u. a. zu verstehen, dass der Auftraggeber den Mangel schnellstmöglich, jedoch spätestens 5 Tage nach Feststellung bei H.A.B. anzeigt. Die Meldung des Mangels bzw. Schadens hat durch ein von H.A.B. vorgefertigtes Schadensformular zu erfolgen. Das Formular wird dem Auftraggeber bei Anfrage bzw. Erstmeldung des Schadens von H.A.B. bereitgestellt.
b. Die Geltendmachung von Gewährleitungsansprüchen setzt weiterhin voraus, dass der Auftraggeber – unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewährleistungseinbehaltes gem. Absatz 6a – nicht in Zahlungsverzug ist.
c. Falls nichts abweichendes vereinbart, muss der Auftraggeber das defekte Bauteil der Arbeitsbühne sofort nach Austausch an H.A.B. nach Kronau zur Überprüfung schicken. Kann der Auftraggeber nicht nachweisen, dass das Bauteil zurück geschickt wurde und ist das Teil nicht bei H.A.B. eingegangen, ist dieses Teil von der Garantie ausgenommen.
d. Alle Schäden, die durch Transport verursacht werden, sind sofort bei dem jeweiligen Transportunternehmen anzuzeigen. - Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Sach- oder Rechtsmangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges vorlag, so wird H.A.B. die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach Wahl von H.A.B. nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist H.A.B. stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
- Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit des Auftraggebers oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden – wobei H.A.B. sofort zu verständigen ist- oder wenn H.A.B. mit der Beseitigung des Mangels in Verzug geraten ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von H.A.B. den Ersatz entstandener Kosten zu verlangen.
- Soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, trägt H.A.B. die durch die Nacherfüllung entstehenden unmittelbaren Kosten. Darunter fallen die Kosten des Ersatzteils einschließlich Versand. Außerdem trägt H.A.B. die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der erforderlichen Bereitstellung von Monteuren und Hilfskräften einschließlich Fahrtkosten, soweit hier keine unverhältnismäßige Belastung von H.A.B. entsteht.
Die Anerkennung der Kosten, die bei Nachbesserung durch Dritte oder firmeneigene Monteure des Auftraggebers entstehen, ist weiterhin vorausgesetzt, dass bei H.A.B. ein ausführlicher Reparaturbericht zum betreffenden Schadensfall eingereicht wird. Anderenfalls kann der Schadensfall nicht weiter verarbeitet werden. - Soweit der Auftraggeber bei Reparatur firmeneigene bzw. interne Monteure einsetzt, sind bei Weiterberechnung an H.A.B. die folgenden Berechnungssätze maßgeblich:
Arbeitszeit: 35€ / Std.
Fahrzeit: 30€ / Std.
Km-Pauschale: 0,65€ / km - a. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers nur dann in einem Umfang zurückgehalten werden, der in angemessenem Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht, wenn die Mängelansprüche des Auftraggebers unbestritten und rechtskräftig festgestellt worden sind. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist H.A.B. berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Auftragsgeber ersetzt zu verlangen
b. Der Auftraggeber kann nicht verlangen, dass defekte Teile komplett ausgetauscht werden müssen. H.A.B. kann defekte Teile nach eigenem Ermessen reparieren. Grundsätzlich lehnt H.A.B. jegliche Ansprüche bezüglich des Austausches ganzer Baugruppen ab. - Grundsätzlich enden alle Gewährleistungsansprüche 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von H.A.B. gelieferten Ware. Vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit vertraglich eine andere Gewährleistungsfrist vereinbart wird, wobei diese auch den Ablieferungszeitpunkt als Ausgangspunkt hat. Eine verlängerte Gewährleistungsfrist von 5 Jahren gilt für Stahlteile wie Chassis, Oberwagen, Unterwagen, Ausleger, Scherenarme und Körbe.
- a. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber oder Dritten unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Wird eine Arbeitsbühne (Ware) unter Missachtung der im Prüfbuch verankerten Angaben oder durch dafür nicht geschultes Personal betrieben, erlischt der Garantieanspruch mit sofortiger Wirkung. H.A.B. behält sich das Recht vor, das Produkt auf die Wartungsmaßnahmen und die Installation hin zu überprüfen.
b. Batterien, Motoren, Reifen und Generatoren unterliegen der Gewährleistung des jeweiligen Herstellers. H.A.B. übernimmt keine Gewährleistung, falls der Hersteller diese ablehnt. - Setzt der Auftraggeber bzw. Betreiber die Arbeitsbühne nach Feststellung eines Schadens weiterhin ein, haftet H.A.B. nicht für Schäden, die durch diesen Weiterbetrieb entstanden sind.
- H.A.B. gewährt keine Garantieunterbrechung.
- H.A.B. haftet nicht für Folgeschäden wie Gewinnverlust, Produktionsausfall, erhöhte Gemeinkosten, entgangene Aufträge, Produktionsverzug, Kosten für Ersatzgeräte und gestiegene Betriebskosten infolge eines Verstoßes gegen oben aufgeführte Garantiebestimmungen.
§ 9. Urheberrechte
- Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, verpflichtet sich H.A.B. auf eigene Kosten dem Auftraggeber grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch zu verschaffen oder den Liefergegenstand in soweit zu modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Gleiches gilt für H.A.B..´ - H.A.B. stellt den Auftraggeber von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betroffenen Schutzrechtsinhabern frei.
- Der Haftungsanspruch des Auftraggebers besteht nur wenn,
a. der Auftraggeber H.A.B. unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen, von den geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet.
b. der Auftraggeber H.A.B. in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. H.A.B. die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gem. Absatz 1 ermöglicht.
c. H.A.B. alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben.
d. die Verletzung von gewerblichen Schutz- oder Urheberrechten nicht auf Anweisung des Auftraggebers beruht.
e. die Verletzung von Schutz- oder Urheberrechten nicht dadurch verursacht wurde, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer vertragsangemessen Weise verwendet hat.
II. Reparatur- und Montagearbeiten
§ 1. Allgemeines
- Allen Lieferungen und Leistungen der H.A.B. Service Center GmbH, im folgenden H.A.B. genannt, liegen diese Bedingungen zugrunde, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
Die Lieferbedingungen der H.A.B. gelten ausschließlich und für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber. Die Verkaufsbedingungen des Auftraggebers werden dabei nicht zum Vertragsinhalt. - Ein Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der H.A.B. zustande. Das Angebot ist freibleibend, sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes geregelt ist. Zwischenverkauf wird ausdrücklich vorbehalten.
- Mit der Übertragung des Auftrages gilt gleichzeitig die Erlaubnis zu Probefahrten und zu Probeeinsätzen als erteilt.
- Sollten einzelne dieser Bedingungen rechtlich unwirksam sein, so bleiben der Auftrag des Auftraggebers und die anderen Bedingungen davon unberührt. Soweit die nachfolgenden Bedingungen keine Sonderregelungen enthalten, gelten sinngemäß unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen und die Vorschriften zu Werkvertrag gem. § 631 BGB.
§ 2. Kostenvoranschlag
- Mündlich erklärte Kostenvoranschläge stellen nur die ungefähre Höhe der Kosten dar und sind für H.A.B. nicht verbindlich.
- Schriftliche Kostenvoranschläge gelten als verbindlich soweit nichts anderes vereinbart wird. Sie können um 20% überschritten werden, wenn sich bei der Durchführung des Auftrages das Anfallen zusätzlicher Arbeiten oder die Verwendung zusätzlicher Teile oder Materialien als notwendig erweist.
- Liegt die in Absatz 2 benannte Kostenüberschreitung höher als 20%, so ist der Auftraggeber unverzüglich davon zu unterrichten. Dessen Einverständnis gilt als gegeben, wenn er einer Erweiterung der Arbeiten nicht unverzüglich, vorab mündlich (telefonisch) und binnen 3 Tagen, nach dem er benachrichtigt worden ist, schriftlich widerspricht. Weiterhin kann der Auftraggeber in einem solchen Falle vom Vertrag zurück treten. Er hat jedoch die bis dahin angefallenen Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile zu bezahlen.
- Die Auftragserteilung berechtigt H.A.B. weitere Schäden und Mängel, die erst bei Ausführung festgestellt werden, zu beheben, sofern die entstehenden Aufwendungen 20% des Kostenvoranschlages nicht überschreiten. Darüber hinaus gilt sinngemäß Absatz 3.
§ 3. Preise und Zahlungen
- Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zzgl. Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung und Fracht, der Versicherung und Verzollung werden gesondert in Rechnung gestellt.
- Für die Durchführung interner oder externer Reparaturleistungen gelten die jeweils aktuellen Berechungssätze.
- Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das Konto zu erfolgen, welches auf der Rechnung ausgewiesen ist. Bei Anzahlungen ist das auf der Anzahlungsrechnung ausgewiesene Konto relevant.
- Die Zahlung hat entsprechend den vertraglich vereinbarten Zahlungsbedingungen zu erfolgen.
- Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig.
- Wenn nach dem Datum, an dem der Vertrag geschlossen worden ist, vier Monate verstreichen und die Erfüllung des Vertrages durch H.A.B. noch nicht abgeschlossen worden ist, darf eine Steigerung der preisbestimmenden Faktoren erfolgen. Unter preisbestimmenden Faktoren sind die folgenden zu verstehen: Materialpreissteigerungen, Tarifabschlüsse etc..
- Werden H.A.B. nach Auftragsannahme Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers aufkommen lassen, so ist H.A.B. berechtigt vor der Lieferung volle Zahlung oder eine entsprechende Sicherheitsleitung zu verlangen. Ist die Zahlungsfrist verstrichen, kann H.A.B. vom Vertrag zurücktreten. Hinweise auf eine Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers können die folgenden sein: Auskunft einer Bank, Auskunftei, eines mit dem Auftraggeber in Geschäftsbeziehung stehenden Unternehmens oder ähnliches. Ist die Lieferung bereits erfolgt, wird der fällige Rechnungsbetrag, abweichend von den Bestimmungen in Absatz 3. und ohne Rücksicht auf sonstige Vereinbarungen zur Zahlung fällig.
- Beanstandungen zu einer Rechnung müssen schriftlich und binnen 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung erfolgen.
§ 4. Ablieferung
- Die Einhaltung einer bestimmten Leistungsfrist setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Auftraggeber alle ihm obliegenden Pflichten, wie z.B. Beibringen der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall verlängert sich die Lieferzeit bzw. Leistungsfrist angemessen. Dies gilt nicht, wenn H.A.B. die Verzögerung zu vertreten hat. Sofern nicht ausdrücklich etwas vereinbart ist, gelten die Leistungsfristen stets als annähernd.
- Die Einhaltung der Leistungsfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt H.A.B. sobald als möglich mit.
- Im Falle nicht vorauszusehender betrieblicher Behinderung, z. B. Streik, Arbeitsausfälle durch Erkrankung von Fachkräften, Beschaffungsschwierigkeiten bei Ersatzteilen, behördliche Eingriffe oder Einwirkung höherer Gewalt verlängern sich auch verbindliche Ablieferungstermine entsprechend. Der Auftraggeber kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn H.A.B. die gesamte Leistungsablieferung endgültig unmöglich wird.
- Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges ein oder ist der Auftraggeber für diese Umstände allein oder zum größten Teil verantwortlich, bleibt der Auftraggeber zur Gegenleistung verpflichtet.
- Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist H.A.B. berechtigt, den H.A.B. insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
- Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers wegen eines Leistungsverzuges bleiben unberührt.
§ 5. Abnahme
- Die Fertigstellung einer Reparatur- oder Montageleistung hat H.A.B. dem Auftraggeber mitzuteilen. Die Zusendung einer Rechnung gilt als Benachrichtigung. Ist der Auftraggeber benachrichtigt, geht die Gefahr auf Ihn über. Der Auftraggeber ist verpflichtet den Vertragsgegenstand binnen 3 Tagen abzunehmen.
- Soll der Leistungsgegenstand dem Auftraggeber zugeschickt werden, geschieht das auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen von H.A.B. erfolgt oder durch H.A.B. in Auftrag gegeben wird.
- Ist die Arbeit nicht bei der Abnahme durch den Auftraggeber beanstandet worden oder ist diese Beanstandung nicht fristgemäß erfolgt, gilt der Leistungsgegenstand als ordnungsgemäß abgenommen.
- Bei Abnahmeverzug im Sinne des Absatzes 1 ist H.A.B. berechtigt dem Auftraggeber Lagerkosten zu berechnen bzw. den Leistungsgegenstand auf Kosten des Auftraggebers an einem dritten Ort zu lagern.
§ 6. Eigentumsvorbehalt
- H.A.B. behält sich das Eigentum an den eingebauten Ersatz- und Zubehörteilen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Leistungen, auch wenn sich H.A.B nicht ausdrücklich darauf beruft. H.A.B. ist berechtigt, die eingebauten Ersatz- und Zubehörteile zurückzunehmen, wenn der Auftraggeber sich vertragswidrig verhält. Um von dem Recht der Rücknahme Gebrauch zu machen, genügt es, wenn H.A.B. eine Pfandverkaufsandrohung, in Form eines Einschreibens, an die letzte bekannte Adresse des Auftraggebers zukommen lässt.
- Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Auftraggeber vor der restlosen Bezahlung der Forderung von H.A.B. nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe gestattet, dass der Auftraggeber mit seinem Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt vereinbart, der dem zwischen Auftraggeber und H.A.B. entspricht.
Die Forderung des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, tritt der Auftraggeber schon jetzt an H.A.B. in Höhe des vereinbarten Rechnungsendbetrages (zzgl. Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob der Leistungsgegenstand weiterverkauft worden ist. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. H.A.B. zieht die Forderung jedoch nicht ein, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Liegt letzteres vor, ist H.A.B. berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten und die sofortige Rückgabe der Ware zu verlangen. - Zur Sicherung aller, aus der Lieferung von Zubehör- und Ersatzteilen im Zusammenhang mit Reparaturaufträgen entstandenen Forderungen, haften bis zum völligen Ausgleich sämtlicher offener Kosten, die Vorbehaltsgegenstände aus allen früheren Geschäften zwischen H.A.B. und dem Auftraggeber. Übersteigt der Zeitwert des Sicherungsgutes die Forderungen um 25%, so verpflichtet sich H.A.B. insoweit zur Freigabe.
§ 7. Versteckte Mängel
- Versteckte Mängel müssen innerhalb von 5 Tagen nach Inbetriebnahme in detaillierter und schriftlicher Form gerügt werden. Eine Mängelrüge ist ausgeschlossen, wenn sie später als 1 Monat nach Berechnungsdatum erfolgt.
- Die Gewährleistung erlischt, wenn die mit dem Mangel behaftete Sache vom Auftraggeber nicht innerhalb von 5 Tagen nach Feststellung des Mangels kostenfrei an H.A.B. zugestellt wird. Ferner erlischt die Gewährleistung, wenn die vom Mangel betroffenen Teile ohne Genehmigung, in der Zwischenzeit von Schadensmeldung und Einsatz eines H.A.B.- Monteurs, vom Auftraggeber selbst oder einer anderen Werkstatt instandgesetzt oder selbstbeschafft werden. Weiterhin erlischt die Gewährleistung, wenn auf Wunsch des Auftraggebers der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt.
- H.A.B. verpflichtet sich den Mangel, je nach Wahl des Auftraggebers am eigenen Standort oder am jeweiligen Standort des Gerätes zu beseitigen.
- Für nicht selbst hergestellte Teile und Fremdleistungen beschränkt sich die Gewähr von H.A.B. auf die Abtretung der H.A.B. gegen seinen Lieferanten wegen Mängeln zustehenden Ansprüchen.
III. Allgemeine Regelungen
§ 1. Haftung allgemein
- Bei Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet H.A.B. nur in folgenden Fällen:
a. bei Vorsatz
b. bei grober Fahrlässigkeit des Firmeninhabers, der Organe oder leitender Angestellter
c. bei Mängeln, die H.A.B. arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit H.A.B. garantiert hat - Soweit die Haftung von H.A.B. ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von H.A.B.
- Für Arbeitnehmer des Auftraggebers, die sich im Betrieb von H.A.B. aufhalten, übernimmt H.A.B. keinerlei Haftung, auch nicht für persönlich entstehende Schäden.
§ 2. Anwendbares Recht
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen H.A.B. und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 3. Gerichtsstand
- Erfüllungsort für die Lieferung ist das Herstellerwerk bzw. Auslieferungslager von H.A.B.
- Erfüllung für Zahlung und ausschließlicher Gerichtstand ist für beide Teile und für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftstätigkeit der Hauptsitz von H.A.B. oder nach Wahl der Sitz einer Zweiniederlassung von H.A.B.. H.A.B. kann das für den Auftraggeber zuständige Gericht anrufen.